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Der neue Glücksspielstaatsvertrag wirft seine Schatten voraus

Zum 1. Juli 2021 soll er in Kraft treten, seit einigen Wochen wirft er bereits seine Schatten voraus: der neue Glücksspielstaatsvertrag. Das mediale Echo ist enorm. Kein Wunder, denn in dem Vertragswerk ist eine umfangreiche Neuregulierung des Glückspielwesens in Deutschland vorgesehen. Wir informieren über den Stand der Dinge.

Aus „GlüÄndStV“ wird „GlüNeuRStV“

An dieses Kürzel werden wir uns spätestens im nächsten Jahr gewöhnen müssen: GlüNeuRStV. Gemeint ist der „Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glückspielwesens in Deutschland“. Über viele Monate hinweg haben die Bundesländer über die Inhalte des Vertrags diskutiert, jetzt könnte es ganz schnell gehen. Wie der Spiegel schreibt, sollen bereits im Februar die Verbände angehört werden, im März dann die Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen dem Vertrag zustimmen. Danach müssen noch die Landesparlamente grünes Licht geben. Sollte der Vertrag in seiner jetzigen Fassung bestehen bleiben und möglichen Rechtsklagen trotzen, wird sich einiges im deutschen Glücksspielwesen ändern.

Öffnung gegenüber Online-Glücksspielen

So sollen künftig bestimmte Glücksspiele im Internet erlaubt werden: Online-Casinospiele, Online-Poker, virtuelle Automatenspiele, Sportwetten, Lotterien sowie Pferdewetten. Im „Gegenzug“ sollen diese Spiele stark reguliert werden. Die Veranstalter von Glücksspielen müssen demnach für jeden Spieler bzw. jede Spielerin ein anbieterübergreifendes Spielerkonto einrichten. Dafür müssen sich die Spielenden bei einem Anbieter mit ihren persönlichen Angaben (unter anderem Name, Geburtsdatum, Wohnsitz) registrieren lassen. Der Anbieter wiederum muss die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen. Auf das Konto dürfen pro Monat maximal 1.000 Euro eingezahlt werden. Dieses Limit gilt anbieterübergreifend. Das bedeutet, dass Spieler und Spielerinnen, die bei mehreren Anbietern spielen, monatlich insgesamt nicht mehr als 1000 Euro einsetzen dürfen.

Online-Spiele: maximal 1000 Euro Einzahlung pro Monat

Es dürfte spannend werden, ob dieses Spiel-Limit Bestand haben wird. 1.000 Euro bedeuten für Menschen mit hohem oder sehr hohem Einkommen bzw. Vermögen noch keine nennenswerte Bedrohung ihres Wohlstands. Für ärmere Menschen hingegen – zum Beispiel auch jene, die in Folge des Spielens hohe Schulden haben – dürfte die Grenze von 1.000 Euro dagegen deutlich zu hoch bemessen sein. Offenbar sieht der Vertrag deshalb „in Einzelfällen“ vor, dass von dem fixen 1.000 -Euro-Limit abgewichen werden kann. Die für den Laien schwer verständliche Formulierung in dem Vertragsentwurf lautet: „Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit darf grundsätzlich 1.000,- Euro im Monat nicht übersteigen; in der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1 festgelegt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen der Erlaubnisnehmer im Einzelfall mit anbieterübergreifender Wirkung einen abweichenden Betrag festsetzen kann.“

Ohne die Festlegung eines Einzahlungslimits soll jedoch gar nicht gespielt werden dürfen. Weitere Auflagen für eine Konzession als Online-Glücksspielanbieter beinhalten ein Sozialkonzept und eine über Algorithmen erfolgende Überwachung des Spielens auf suchtgefährdende Verhaltensmuster.

Zentrales Sperrsystem geplant

Während sich die meisten Medienberichte vor allem mit der beschriebenen Öffnung des Vertrags gegenüber Online-Glücksspielen beschäftigten, blieb eine andere geplante Neuerung vergleichsweise unbemerkt: ein zentrales spielformübergreifendes Sperrsystem. Bislang konnten Spielende, die beispielsweise in einer Spielbank gesperrt wurden (oder selber eine Sperrung veranlassten), auf andere Anbieter, wie etwa Spielhallen, ausweichen. Mit dem neuen Sperrsystem, das für (fast) alle Glücksspielformen gilt, soll das verhindert werden. Mit Ausnahme von Lotterien, die zweimal oder seltener pro Woche gespielt werden sowie Gewinnspar-Lotterien und Pferdewetten sollen alle Glücksspielformen unter das Sperrsystem fallen. Die Unternehmen haben jeweils sicherzustellen, dass keine gesperrten Spielerinnen und Spieler ihre Angebote nutzen. Die Anträge auf Fremd- oder Selbstsperre sollen nicht nur über die Anbieter selbst gestellt werden können, sondern auch direkt bei der Stelle, die für die Sperrdatei zuständig sein wird. Die Laufzeit einer Sperre beträgt mindestens ein Jahr, bei Selbstsperren können Spielende eine Frist von (mindestens) drei Monaten beantragen.

Konzessionen für Sportwetten: keine Begrenzung auf fixe Anzahl

Wie erwartet sieht der nächste Glücksspielvertrag die Vergabe von Konzessionen an Sportwetten-Anbieter vor, ohne diese auf eine bestimmte Anzahl zu begrenzen. Erlaubt werden sollen sowohl Ergebnis- als auch Ereigniswetten. Bei Letzteren geht es beispielsweise um das nächste Tor oder den nächsten gewonnenen Satz. Auf Ereignisse, die Sportlerinnen und Sportler „willkürlich herbeiführen können“ (wie zum Beispiel ein Foul), soll dagegen nicht gewettet werden dürfen.

Spielerschutz versus Interessen der Industrie

Zur Umsetzung und Überwachung der neuen Regelungen soll eine gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder eingerichtet werden, deren Aufgaben und auch Finanzierung im Vertragsentwurf ebenfalls beschrieben werden.

Inwiefern der vorgelegte Vertrag den Spielerschutz verbessert und/oder die wirtschaftlichen Interessen der Glücksspielanbieter „bedient“ – darüber sind sich Suchtfachleute und Vertreterinnen und Vertreter der Glückspielwirtschaft erwartungsgemäß uneins. Zudem bleibt abzuwarten, ob die neuen Regelungen beispielsweise den Anforderungen des Datenschutzes standhalten werden. Wir bleiben dran an dem Thema und informieren Sie.

Quellen:

https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2470.pdf

https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/online-gluecksspiel-bundeslaender-zocken-im-internet-erlauben-a-5eddddfe-d1f5-4c17-8f6c-904e68921182

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