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Gericht kippt Experimentierklausel im Glücksspielstaatsvertrag

Dass es eine Geschichte mit mehreren Kapiteln werden würde, zeichnete sich bereits früh ab: Im ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag („erster GlüÄndStV“) wurde eine „Experimentierklausel“ zur Vergabe von maximal 20 Lizenzen an private Sportwettanbieter vereinbart. Stellvertretend für die anderen Bundesländer übernahm das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport das Konzessionsverfahren. Dort wurde ein sogenanntes Glücksspielkollegium gegründet, welches über die Lizenzen entschied. Nach langer Auswahlphase wurden die 20 Konzessionen tatsächlich vergeben. Es folgten Klagen von Anbietern, die bei der Auswahl nicht berücksichtigt wurden. Jetzt, mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten des ersten GlüÄndStV, bereitete der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel der Experimentierklausel ein (vorläufiges?) Ende, indem es die Lizenzvergabe für unrechtmäßig beschied.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof hält Kriterien für Lizenzvergabe an Sportwettenanbieter für unrechtmäßig

Die Experimentierklausel sah vor, das staatliche Monopol für Sportwetten bis Juni 2019 auszusetzen und private Anbieter an dem Markt zu beteiligen. Unter anderem sollte damit der Schwarzmarkt im Bereich Sportwetten bekämpft werden. Das von den Bundesländern verabredete Vorgehen widerspricht jedoch geltenden Gesetzen, so der Verwaltungsgerichtshof in seiner Urteilsbegründung. So habe bereits die Gründung des einberufenen Gremiums gegen das Grundgesetz verstoßen, denn „dem Glücksspielkollegium, das als Gesamtheit weder der Aufsicht des Bundes noch der eines Landes unterliege, fehle eine ausreichende demokratische Legitimation“, wie es in einer Bekanntgabe des Gerichtshofs heißt. Auch das Verfahren selber wurde kritisiert. Vor allem hätte man die Auswahlkriterien enger an den Zielen des GlüÄndStV ausrichten müssen.

Sportwetten: Nicht nur rechtlich ein ungelöstes Problem

Es dürfen nun also keine Lizenzen an private Sportwettanbieter vergeben werden. In der Bekanntgabe des Verwaltungsgerichtshofs wird der Beschluss als unanfechtbar bezeichnet. Sportwetten bleiben damit ein (nicht nur rechtlich) ungelöstes Problem.
Obwohl es aktuell keine Anbieter mit einer rechtsgültigen Lizenz gibt, sind Angebote für Sportwetten sprichwörtlich an jeder Ecke zu sehen, sowohl im Internet als auch im Straßenbild. Dass die Aufsichtsbehörden hier nicht durchgreifen und Wettbüros schließen, ist laut dem Suchtexperten Hartmut Goergen mit einer „Angst vor Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe“ zu erklären. Hintergrund ist eine rechtliche Grauzone: Die Unternehmen haben ihren Sitz meist im Ausland, inklusive dort gültigen Lizenzen. Diese werden zwar in Deutschland nicht anerkannt. Aber falls diese Regelung (zum Beispiel aus europarechtlichen Gründen) fallen oder in einem Gerichtsverfahren nicht anerkannt werden sollte, könnten die Unternehmen hohe Umsatzausfälle als Schadensersatz geltend machen, wenn man ihnen das Geschäft vorher untersagt hätte.

Hamburgische Landesstelle für Suchtfragen e.V. informiert über Sportwetten

Ein weitgehend ungezügelter Sportwettenmarkt – umso wichtiger ist es, dass Spieler und Spielerinnen über die Risiken von Sportwetten informiert sind und wissen, an wen sie sich wenden können, wenn sie ihr Wettverhalten verändern bzw. beenden wollen. Die Hamburgische Landesstelle für Suchtfragen e.V. (HLS) hat deshalb bereits im vergangenen Jahr ein neues Informationsangebot zum Thema Sportwetten entwickelt. Neben Wissenswertem zu einzelnen Sportwettangeboten sind dort Empfehlungen für Angehörige sowie Tipps für einen verantwortungsvollen Umgang mit Sportwetten zu finden.


Quelle: https://vgh-kassel-justiz.hessen.de/irj/VGH_Kassel_Internet?rid=HMdJ_15/VGH_Kassel_Internet/sub/bac/bac023a2-8bb6-051f-012f-312b417c0cf4,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

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